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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.11.2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01 (https://dejure.org/2001,27230)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. November 2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01 (https://dejure.org/2001,27230)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 23.05.2001 - 7 B 823/01
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2001 - 8 M 62/01
Ob über die Frage der Bildung eines Personalrats an einer bestimmten Dienststelle eine gerichtliche Auseinandersetzung (auch schon im Vorfeld einer Wahl) möglich und zur Vermeidung des mit der Durchführung einer Wahl verbundenen Aufwands sinnvoll ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.01.1990 - 6 P 8/88 -;, PersV 1990, 348).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02
Bereitstellung von Räumen für die Tätigkeit des Lehrerbezirkspersonalrats bei …
Danach ist der Hauptpersonalrat der obersten Dienstbehörde, der Bezirkspersonalrat der Behörde der Mittelstufe und der örtliche Personalrat der untergeordneten Behördenebene zugeordnet (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 218/02
Regelungen für das Personalvertretungsrecht; Anforderung für die Vergabe von …
Danach ist der Hauptpersonalrat der obersten Dienstbehörde, der Bezirkspersonalrat der Behörde der Mittelstufe und der örtliche Personalrat der untergeordneten Behördenebene zugeordnet (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2009 - 8 M 103/09
Geltendmachung von Rechten der Vertretenen im Rahmen des Begehrens einstweiligen …
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschl. des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 26/01 und 8 M 71/01 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2003 - 8 M 17/03
Beteiligung der Personalvertretung in ressortübergreifenden Angelegenheiten; …
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 8 M 96/03
einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Personalrat, Beteiligung
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -).