Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,27230
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01 (https://dejure.org/2001,27230)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.11.2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01 (https://dejure.org/2001,27230)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. November 2001 - 8 M 62/01, 8 M 71/01 (https://dejure.org/2001,27230)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,27230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2001 - 8 M 62/01
    Ob über die Frage der Bildung eines Personalrats an einer bestimmten Dienststelle eine gerichtliche Auseinandersetzung (auch schon im Vorfeld einer Wahl) möglich und zur Vermeidung des mit der Durchführung einer Wahl verbundenen Aufwands sinnvoll ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.01.1990 - 6 P 8/88 -;, PersV 1990, 348).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02

    Bereitstellung von Räumen für die Tätigkeit des Lehrerbezirkspersonalrats bei

    Danach ist der Hauptpersonalrat der obersten Dienstbehörde, der Bezirkspersonalrat der Behörde der Mittelstufe und der örtliche Personalrat der untergeordneten Behördenebene zugeordnet (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 218/02

    Regelungen für das Personalvertretungsrecht; Anforderung für die Vergabe von

    Danach ist der Hauptpersonalrat der obersten Dienstbehörde, der Bezirkspersonalrat der Behörde der Mittelstufe und der örtliche Personalrat der untergeordneten Behördenebene zugeordnet (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2009 - 8 M 103/09

    Geltendmachung von Rechten der Vertretenen im Rahmen des Begehrens einstweiligen

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschl. des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 26/01 und 8 M 71/01 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2003 - 8 M 17/03

    Beteiligung der Personalvertretung in ressortübergreifenden Angelegenheiten;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 8 M 96/03

    einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Personalrat, Beteiligung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht